Download *: Satzung, Jugendordnung,
Ausbildungsregelung
Diese Dateien liegen im Adobe pdf-Dateiformat vor. Sie
benötigen für deren Betrachtung/Ausdruck den Acrobat Reader.
Sie können dieses Programm hier
erhalten.
* Sofern Sie bereits den Acrobat-Reader als Plug-In
Ihres
Browsers installiert haben, können Sie durch anklicken mit der
rechten
Maustaste und Auswahl: "Speichern unter" diese Dateien auf Ihrer
Festplatte
speichern. Beim Anklicken mit der linken Maustaste erscheint diese
Datei
im aktuellen Browserfenster.
Inhaltsverzeichnis Satzung:
§ 1 Name
und
Sitz, Eintragung ins Vereinsregister
§ 2 Zweck
des Vereins
§ 3
Mitgliedschaft
(Erwerb und Verlust)
§ 4 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
§ 5
Mitgliedsbeiträge
§ 6
Verwaltungsorgane
§ 7
Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9
Vorsitzender
§ 10
Geschäftsführung
§ 11
Kassenführung
§ 12
Dirigent
§ 13
Gewinne,
Vergütungen
§ 14
Auflösung
des Vereins
Eintragungsbestätigung
Jugendordnung der Bläserjugend
§ 1 Name und Sitz,
Eintragung
ins Vereinsregister
Der Verein führt den Namen "Musikverein Grafenau e.V." und
hat
seinen Sitz in Grafenau. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Böblingen einzutragen.
![]()
1. Der Musikverein Grafenau verfolgt ausschließlich und
unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch Erhaltung, Pflege und
Förderung
der Volksmusik. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch
a) regelmäßige Übungsstunden
b) Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen
Veranstaltungen kultureller Art
d) Teilname an Musikfesten und Volksmusiktagen
des Bundes Deutscher Volksmusiker,
seiner
Unterverbände
und Vereine.
3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Volksmusikerbundes.
![]()
§ 3 Mitgliedschaft
(Erwerb
und Verlust)
1. Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern (Musiker)
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Jugendlichen bis 18 Jahre.
2. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte
ist, Jugendliche mit dem Einverständnis der Eltern oder
Erziehungsberechtigten
sowie jede juristische Person. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluß.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines
Kalendervierteljahres
erfolgen und ist dem ersten Vorsitzenden mit einer Frist von einem
Monat
schriftlich zu erklären.
4. Ein Mitglied, das gegen das Interesse oder das Ansehen des
Vereins
verstößt oder trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bis
Ende
des Geschäftsjahres bezahlt, kann vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen
werden. Vor der Entscheidung über den Ausschluß ist dem
Mitglied
mündlich oder schriftlich ausreichend Gelegenheit zur
Rechtfertigung
zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die
Mitgliederversammlung
zulässig. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das
Vermögen des Vereins. Personen, die sich um die Volksmusik oder
den
Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Musiker, die 25 Jahre im Verein aktiv
tätig sind, werden Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei
und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
![]()
§ 4 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
1. Die aktiven und die jugendlichen Mitglieder sind je in einem
Orchester
zusammengeschlossen. Sie sind verpflichtet, die Übungsabende
regelmäßig
und pünktlich zu besuchen und bei allen vom Vorstand bestimmten
Veranstaltungen
mitzuwirken.
2. Die Musiker erhalten für 10-jährige aktive
Tätigkeit
die Ehrennadel in Silber für 20-jährige aktive Tätigkeit
die Ehrennadel in Gold.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der
Mitgliederversammlung
festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
4. Mitglieder, die ein vereinseigenes Instrument oder sonstige
vereinseigene
Gegenstände in Besitz haben, sind für deren Erhalt voll
verantwortlich.
Beschädigungen, die durch Selbstverschulden entstanden sind, haben
die jeweiligen Besitzer auf eigene Kosten beheben zu lassen.
Veränderungen
an den vereinseigenen Instrumenten mit Zubehör und an den
sonstigen
vereinseigenen Gegenständen dürfen ohne Genehmigung des
Vorstandes
nicht vorgenommen werden.
5. Scheidet ein Musiker aus dem Musikverein aus, so hat er das
vereinseigene
Instrument mit Zubehör und die sonstigen vereinseigenen
Gegenstände
unverzüglich beim Materialverwalter abzugeben.
6. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung
oder an vom Vorstand besonders einberufenen Versammlungen und Sitzungen
teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie
Veranstaltungen
des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
Stimmrecht haben alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
![]()
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die Musiker und
passiven
Mitglieder sowie der Ausbildungsbeitrag für die Jugendlichen wird
von der Mitgliederversammlung, der Zeitpunkt des Entstehens und der
Fälligkeit
vom Vorstand festgesetzt.
![]()
1. Verwaltungsorgane des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts
anderes
bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen werden
nicht
gezählt. Die Beschlußfassung erfolgt offen, falls nicht der
Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und
Entscheidungen
über Angelegenheiten, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder
Nachteile bringen können, nicht mitwirken.
4. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer
eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der
Beratungen
und sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Die
Niederschrift
ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
![]()
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal
und zwar spätestens im März einzuberufen. Ort und Zeitpunkt
bestimmt
der Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens
zwei
Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt
der Gemeinde Grafenau unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Anträge
an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der
Durchführung
schriftlich an den ersten Vorsitzenden zu richten.
2. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von einem Drittel der
Mitglieder
ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung
innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Die Bekanntmachungsfrist kann in
diesem
Fall bis auf drei Tage abgekürzt werden.
3. Die Mitgliederversammlung leitet der erste Vorsitzende, wenn
er verhindert ist, der zweite Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Für
die Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln
der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1 . die Entgegennahme des Geschäfts- und
Kassenberichtes
2. die Entlastung des Vorstandes
3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
4. die Wahl des Vorstandes und der
Kassenprüfer
5. die Aufstellung und Änderung der Satzung
6. die Entscheidung über Einsprüche
gegen Beschlüsse des Vorstandes
betreffend Aufnahme und
Ausschluß von Mitgliedern
7. die Entscheidung über wichtige
Angelegenheiten,
die der Vorstand
an die
Mitgliederversammlung
verwiesen hat
8. die Auflösung des Vereins
9. den Austritt aus dem Deutschen
Volksmusikerbund.
![]()
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Kassier
4. dem Schriftführer
5. dem Musikervorstand
6. dem Jugendleiter
7. dem Materialverwalter
8. dem Notenverwalter
9. dem Beauftragten für die Bewirtschaftung
bei Veranstaltungen
10. zwei Beisitzern als Vertreter der aktiven Mitglieder
11. drei Beisitzern als Vertreter der passiven Mitglieder
12. dem Vertreter der Jugendlichen.
2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und wird von der
Mitgliederversammlung
auf zwei Jahre gewählt. Um eine Kontinuität in der
Vereinsführung
zu gewährleisten, werden bei der Gründungsversammlung der
zweite
Vorsitzende, der Kassier, der Jugendleiter, der Materialverwalter und
die
Vertreter der passiven Mitglieder ausnahmsweise auf ein Jahr
gewählt,
die übrigen Mitglieder des Vorstandes auf zwei Jahre. Wenn kein
Mitglied
widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist
zulässig.
Erhält unter mehr als zwei Kandidaten keiner die absolute Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die
die höchste Stimmenzahl erhalten haben, eine Stichwahl statt. Die
Wahl leitet und überwacht ein von der Mitgliederversammlung zu
wählender
Wahlausschuß, der aus drei Mitgliedern besteht.
3. Der Vertreter der Jugendlichen wird von den aktiven
Jugendmusikern
auf zwei Jahre gewählt. Er hat im Vorstand Stimmrecht.
4. Der Vorstand erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten
und beschließt über alle Angelegenheiten soweit nach der
Satzung
nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er kann einzelne
Mitglieder
mit besonderen Aufgaben betrauen.
5. Sitzungen des Vorstandes werden vom ersten Vorsitzenden und bei
dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen, sofern die
Geschäftslage
es erfordert oder wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder es
beantragen.
6. Der Dirigent kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender
Stimme teilnehmen.
7. Scheidet während des Geschäftsjahres, das am 1. Januar
beginnt und am 31. Dezember endet, ein Vorstandsmitglied aus, so wird
es
durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Beim Ausscheiden eines der beiden
Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen,
die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
![]()
1. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den
Verein gemäß § 26 BGB nach außen und zwar je
einzeln.
2. Im Innenverhältnis wird vereinbart, daß der zweite
Vorsitzende den Verein nur nach außen vertreten darf, wenn der
erste
Vorsitzende verhindert ist.
3. Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die
Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung der
Beschlüsse.
Ist der erste Vorsitzende verhindert, so ist dies intern Aufgabe des
zweiten
Vorsitzenden.
![]()
Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende.
Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren.
Verwaltungsausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt
werden.
Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige
Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.
![]()
1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist
berechtigt
1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und
dafür zu bescheinigen
2. Zahlungen bis zum Betrag von 200.--DM im
Einzelfall
für den Verein zu leisten.
Höhere Beträge
dürfen nur mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden oder
bei dessen Verhinderung
des zweiten Vorsitzenden ausbezahlt werden.
3. alle die Kassengeschäfte betreffenden
Schriftstücke zu unterzeichnen.
2. Der Kassier fertigt am Schluß jedes Geschäftsjahres
einen Kassenbericht und Abschluß, welcher der
Mitgliederversammlung
zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der
Mitgliederversammlung
gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu
prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die
Kassenprüfer
haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen
vorzunehmen.
![]()
Der Dirigent (musikalischer Leiter) leitet die
Übungsstunden.
Jeder Musiker hat seinen Anordnungen Folge zu leisten. Dem Dirigenten
steht
ein Musikbeirat beratend zur Seite, dem neben dem Musikvorstand und dem
Jugendleiter zwei weitere aktive Musiker angehören. Der
Musikbeirat
nimmt zusammen mit dem Dirigenten die Programmgestaltung vor. Die
Entscheidung
liegt jedoch beim Dirigenten selbst.
![]()
1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und
in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung
oder Aufhebung des Vereins lediglich den gemeinen Wert ihrer
geleisteten
Sacheinlagen zurück.
2. Überschüsse, die sich beim Kassenabschluß
ergeben,
sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des
nächsten
Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur
Bestreitung
künftiger Aufgaben nach § 2 dieser Satzung notwendig ist.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen begünstigt werden.
![]()
1. Der Musikverein ist aufzulösen, wenn er weniger als
sieben
Mitglieder zählt. Über die Auflösung des Vereins
entscheidet
die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins,
soweit
es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt,
an die Gemeinde Grafenau, die es unmittelbar und ausschließlich
zur
Erfüllung des Vereinszweckes, falls dies nicht möglich ist,
für
andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
![]()
Vorstehende Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 4.
März 1978 beschlossen.
Sie ist am 18. Mai 1978 unter der laufenden Nummer VR 754 in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen eingetragen worden.
Grafenau, den 4. März 1978
gez. die Gründungsmitglieder
Günther Brenner
Kurt Brenner
Julius Dürr
Walter Franck
Paul Gauß
R. Groß
Reinhold Heske
Herbert König
Franz-Karl Öchsner
Willi Schäfer
Friedrich Zierer ?
N.N.
![]()
Im Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen wurde heute unter der Nummer VR 754 der Verein eingetragen.
Böblingen, den 18. Mai 1978
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
(Aldinger) Amtsrat
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name
und
Wesen
§ 2
Mitgliedschaft
§ 3
Grundsätze
§ 4
Aufgaben
und Zweck
§ 5 Organe
§ 6
Mitgliederversammlung
§ 7
Mitgliedsbeiträge
§ 8
Geschäftsführung
§ 9
Gemeinnützigkeit
§ 10
Geschäftsjahr
§ 11
Schlußbestimmung
Die Bläserjugend des Musikverein Grafenau e.V. ist die
Gemeinschaft
der Jugend innerhalb des Vereins. Sie bekennt sich zu den Aufgaben und
Zielen des Musikvereins Grafenau.
![]()
Mitglieder der Bläserjugend sind alle Jungmusiker und
Mitarbeiter
bis zum 25. Lebensjahr.
![]()
1. Die Bläserjugend orientiert sich in ihrer Bildungsarbeit
an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung; sie fördert die
Ziele
des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Die Bläserjugend tritt
für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
2. Die Bläserjugend bekennt sich zu dem Gesetz zur
Förderung
der außerschulischen Jugendbildung (Jugendbildungsgesetz) des
Landes
Baden Württemberg. Sie bezeichnet sich nach diesem Gesetz
entsprechend
des § 2 als einen Träger der außerschulischen
Jugendbildung
und anerkennt den hierin festgelegten Förderungsgrundsatz.
3. Sie ist parteipolitisch unabhängig.
4. Sie führt und verwaltet sich selbst.
![]()
1. Die fachliche Arbeit erstreckt sich auf
a) die musikalische Grundausbildung der
Jungmusiker
in den Übungsstunden und Seminaren nach den Richtlinien der
Bläserjugend
des Landesverbandes Baden- Württemberg e.V. für die
Jugendarbeit.
b) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des
musikalischen Kulturgutes.
c) die musikalische Ausbildung von
Übungsleitern,
damit diese die Befähigung musikalischer Unterweisung und
Unterrichtung
erlangen.
d) die weiterführende Ausbildung in
Lehrgängen
und Seminaren des Kreisverbandes.
e) Teilnahme am Kritikspielen des Kreisverbandes.
f) die laufende Überarbeitung des
vorhandenen
Bildungsplanes und Erstellung von Lehr- und Ausbildungsplänen in
Zusammenarbeit
mit dem Vereinsdirigenten, dem Gesamtvorstand, Kreisverband,
Landesverband
der Bläserjugend.
g) die Bildung eines Jugendorchesters und Gruppen.
h) die Auswahl und Empfehlung geeigneter
Literatur
für Jungmusiker und Bläserjugend.
2. Der überfachlichen Jugendpflege dienen:
a) Veranstaltungen zur sozialen und kulturellen
Bildung
b) Veranstaltungen zur Weiterbildung der
Gruppenleiter,
Register- bzw. Stimmenführer und Mitarbeiter
c) pädagogische Gestaltung im musikalischen
Unterrichtswesen, Schulung der damit beauftragten Personen.
d) der internationale Jugendaustausch und
anerkannte
Studienfahrten zur staatsbürgerlichen Bildung.
e) Persönlichkeitsbildung in allen
Lehrveranstaltungen
bei Mitarbeiterschulungen.
f) Fahrten und Freizeiten
g) die Zusammenarbeit mit anderen
Jugendverbänden,
sowie dem Kreisjugendring über der Bläserjugend.
![]()
Organe der Bläserjugend sind:
1) die Mitgliederversammlung der Jugendlichen des Vereins
2) der Vorstand
![]()
1. Stimmberechtigte Mitglieder der Bläserjugend sind
jugendliche
Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst 4 Wochen vor der
Mitgliederversammlung
des Hauptvereins, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden.
Sie wird vom Vorstand durch öffentliche Bekanntmachung und/oder
schriftliche
Einladung der Mitglieder 2 Wochen vorher einberufen. Die Frist beginnt
mit der Veröffentlichung der Einladung. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der
Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftliche Anträge stellen. Der Versammlungsleiter
hat der Mitgliederversammlung die Anträge bekanntzugeben.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung der
Bläserjugend
ist auf einen mit 3/4 Mehrheit gefaßten Beschluß des
Vorstandes
der Bläserjugend einzuberufen.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Aufstellung des Jahresprogramms
d) Änderung der Jugendordnung, sie bedarf
der Genehmigung der Mitgliederversammlung des Hauptvereins
e) Beschlußfassung über die
Auflösung
der Bläserjugend
f) Durchführung von Wahlen - des
Vereinsjugendleiters
- seines Stellvertreters (gleichzeitig Jugendsprecher) - von 3
Jugendausschußmitgliedern
6. Der Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
Vereinsjugendleiter
- seinem Stellvertreter (gleichzeitig Jugendsprecher) - dem
Schriftführer
des Hauptvereins - dem Kassier des Hauptvereins - 3
Jugendausschußmitgliedern
2) Aufgaben des Vorstandes - Beratung und
Entscheidung,
welches Jahresprogramm der Mitgliederversammlung der Bläserjugend
vorgelegt werden soll. - Beratung und Beschlußfassung über
alle
Angelegenheiten der Jugendabteilung. Beschlüsse des Vorstandes der
Bläserjugend bedürfen der Zustimmung des Hauptvorstandes.
7. Der Vorsitzende (Vereinsjugendleiter)
1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
(Jugendsprecher)
werden für 2 Jahre gewählt.
2) Ihre Wahl muß von der
Mitgliederversammlung
des Hauptvereins bestätigt werden.
3) Der Vorsitzende der Bläserjugend und
sein Stellvertreter (Jugendsprecher) haben Sitz und Stimme im
Gesamtvorstand
des Vereins.
![]()
1. Zur Durchführung der Aufgaben der Bläserjugend
können
Mitgliedsbeiträge erhoben werden deren Höhe die
Mitgliederversammlung
der Jugendabteilung "Bläserjugend" festlegt.
2. Über die Verwendung der zufließenden Mittel für
die Bläserjugend entscheidet die Bläserjugend in eigener
Zuständigkeit.
3. Die Haushaltsführung unterliegt der Kontrolle und der
Zustimmung
des Hauptvereins.
![]()
1. Die laufenden Geschäfte werden vom Vereinsjugendleiter
als
Vorsitzender der Bläserjugend im Benehmen mit dem
Schriftführer
und dem Kassier des Vereins geführt.
![]()
1. Die Bläserjugend des Musikvereins Grafenau e.V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Sie erstrebt keinen Gewinn. Sie ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Einzelmitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus
Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen
begünstigt werden.
5. Aufhebung oder Auflösung der Bläserjugend, oder bei
Wegfall ihres bisherigen Zwecks, ist das Vermögen der
Bläserjugend
mit sämtlichen Akten dem Hauptverein zur treuhänderischen
Verwahrung
einer etwaigen späteren Neugründung einer dem Zweck dieser
Satzung
erfüllenden Jugendorganisation zu übergeben.
6. Die Bläserjugend wird unter Wahrung der politischen und
religiösen Freiheit ihrer Mitglieder nach demokratischen
Grundsätzen
geführt. Zur Auflösung der Bläserjugend ist eine 3/4
Mehrheit
aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
![]()
Das Geschäftsjahr endet mit der ordentlichen
Hauptversammlung
des jeweiligen Jahres.
![]()
Diese Jugendordnung wurde am 24. Februar 1983 von den
jugendlichen
Mitgliedern des Musikverein Grafenau e.V. beschlossen und von den
Mitgliedern
in der Jahreshauptversammlung des Hauptvereins am 5. März 1983
genehmigt.
Diese Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des Musikvereins
Grafenau
e.V.
![]()
Grafenau,den 17. Februar 1983
gez.
Ernst Schrem (Jugendleiter)
Martin Schäfer (stellv. Jugendleiter)
Helmut Heinkele (Kassier Hauptverein)
Willi Schäfer (Schriftführer Hauptverein)
Kurt Brenner (1.Vorsitzender)
Zum
Inhaltsverzeichnis Jugendordnung
Ausbildungs-Regelung
(Ergänzung zu Satzung und Jugendordnung)
Ausbildungs-Regelung
(Ergänzung zur Satzung
und Jugendordnung)
Fassung Juni 2000
Inhaltsverzeichnis:
Vorwort
1.Ausbildungsangebot
2.Einstiegsalter
3.Wechsel
von Ausbildungsstufe zu Ausbildungsstufe
4.Wechsel
vom Jugendorchester in das Aktive Orchester
5.Mitgliedschaft
6.Unterrichtszeiten
7.Anforderungen
8.Unterrichtsgebühren
9.Geschwisterermäßigung
10.Mitgliedsbeitrag
11.Unterrichtsbesuch
12.Unterrichtsausfall
bei Krankheit
13.Austritt
14.Instrumentennutzung
15.Instrumentenmiete
16.Instrumentenreparaturen
Zum
Inhaltsverzeichnis Jugendordnung
Inhaltsverzeichnis
Ausbildungs-Regelung (Ergänzung zu Satzung und
Jugendordnung)
Zur Satzung / zum Seitenanfang
Vorwort
Die musikalische Jugendausbildung zur
Sicherung
eines fähigen Nachwuchses liegt uns ganz besonders am Herzen.
Unsere immer umfangreicher werdende Ausbildungsarbeit hat es notwendig gemacht, eine Ausbildungsregelung zu schaffen, die allen an der Jugendausbildung Beteiligten klare und einheitliche Richtlinien an die Hand gibt.
Diese Ausbildungsregelung wurde sorgfältig und gewissenhaft in Anlehnung an bestehende Regelungen anderer Vereine für die Belange des Musikvereins Grafenau maßgeschneidert.
Sie soll Ihnen helfen, Fragen zu beantworten und Missverständnisse auszuschließen; der Jugend- und Vereinsleitung dient sie als Basis und Richtschnur.
Wir bitten Sie, diese Ausbildungsregelung sorgfältig zu lesen und hoffen, dass diese Regelung zu einer guten Zusammenarbeit beiträgt.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen für alle Fragen im Zusammenhang mit der Jugendausbildung gerne zur Verfügung.
Gez. Jugendleiter und Musikalischer Leiter
(Jugenddirigent)
![]()
Ausbildungsangebot
1. Rhythmisch-Musikalische-Früherziehung
2. Blockflöten- (Grund-) Ausbildung
3. Instrumentalausbildung (inkl. Theorie)
4. Jugendorchester, Instrumentalgruppen
5. Aktives Orchester
6. Lehrgänge parallel zu 3. Bis 5.
Der Einstieg in die Stufen 1. bis 3. Ist frei wählbar; man
muss
also nicht zuerst Blockflöte lernen, sondern kann direkt mit der
Instrumentalausbildung
beginnen.
![]()
Einstiegsalter
Das Einstiegsalter ist individuell mit dem Ausbilder abzustimmen.
![]()
Wechsel von Ausbildungsstufe
zu Ausbildungsstufe
Den Wechsel von Ausbildungsstufe zu Ausbildungsstufe bestimmen die
Ausbilder im Einvernehmen mit dem dem Dirigenten und der
Vereinsleitung.
Wenn kein Interesse am Jugendorchester besteht, obwohl der Ausbilder
bestätigt,
dass der nötige Ausbildungsstand zur Aufnahme ins Jugend-Orchester
vorhanden ist, gilt für eine Ausbildung im Musikverein folgende
Regelung:
- ein eigenes Instrument und der 1,5-fache Ausbildungsbeitrag
- bei Warteliste: Ablehnung der Ausbildung beim Musikverein Grafenau.
![]()
Wechsel vom Jugendorchester
in das Aktive Orchester
Für den Wechsel vom Jugendorchester (Instrumentalgruppe) in
das Aktive Orchester ist bei Jugendlichen das Einverständnis der
Eltern
erforderlich. In jedem Fall ist - unabhängig von der
Ausbildungsdauer
- der Leistungsstand und die musikalische Fähigkeit der/des
Betreffenden
maßgebend.
![]()
Mitgliedschaft
Vorraussetzung für die Aufnahme eines Kindes/Jugendlichen ist
die Vereins-Mitgliedschaft eines Elternteils.
![]()
Unterrichtszeiten
Die Unterrichtszeiten werden von den Ausbildern im Einvernehmen
mit den Schülern festgelegt.
Die Unterrichtszeiten werden von den Ausbildern im Einvernehmen
mit
den Schülern festgelegt.
a) Die Ferien- und Feiertagsregelung sowie die Regelung im
Krankheitsfall
der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die
Ausbildung im Musikverein Grafenau.
b) Fällt der Unterricht wegen Verhinderung des Ausbilders
aus, muss dieser nachgeholt werden. Bei nachgewiesener Krankheit des
Ausbilders
braucht der ausgefallenen Unterricht nicht nachgeholt werden.
c) Fällt der Unterricht aus Gründen, die der Musikverein
Grafenau zu vertreten hat, öfter als zweimal hintereinander aus,
wird
Nachlass der Unterrichtsgebühren auf Antrag gewährt.
d) Die Unterrichtsräume sind das Probenlokal und der Nebenraum
des Musikvereins Grafenau in der Stegmühle in Döffingen.
![]()
Anforderungen
Der Musikverein Grafenau bildet gemäß seinen
Anforderungen
auf allen für Blasorchester notwendigen Blas- und
Schlaginstrumenten
aus.
a) Kinder oder Jugendliche, die ein Instrument erlernen wollen,
das von der Orchesterbesetzung her nicht nötig ist, können im
Musikverein Grafenau trotzdem ausgebildet werden. Das gewünschte
Instrument
muss aber in solchen Fällen von den jeweiligen Eltern bezahlt
werden.
Die Eltern sollen zuvor in einem aufklärenden Gespräch
über
die Gründe dieses Beschlusses aufgeklärt werden
(Ausschussbeschluss
vom 27. November 1978).
b) Generell besteht kein Anspruch darauf, dass der Musikverein
Grafenau
dem Ausbildenden ein Instrument zur Verfügung stellt.
![]()
Unterrichtsgebühren
Die Unterrichtsgebühren decken nur zum Teil die Vergütung
der Ausbildung; sie werden von der Mitgliederversammlung des
Musikvereins
Grafenau festgesetzt. Die derzeitigen Unterrichtsgebühren erfragen
Sie bitte beim Jugendleiter (bzw. im Internet). Die
Unterrichtsgebühren
werden nur im Bankeinzugsverfahren am Monatsende rückwirkend
abgebucht;
auch während der Ferien.
![]()
Geschwisterermäßigung
Bei gleichzeitiger Ausbildung eines zweiten oder weiteren
Kindes/Jugendlichen
einer Familie ermäßigt sich die Unterrichtsgebühr. Das
erste Kind zahlt voll, jedes weitere Kind erhält 10% Nachlass.
![]()
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag für ein Elternteil
(passives/förderndes
Mitglied) wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt und
wird im Bankeinzugsverfahren abgebucht (siehe auch Satzung
§ 3, Absatz 3).
![]()
Unterrichtsbesuch
Die Schüler sind zum regelmäßigen und
pünktlichen
Besuch der Unterrichtsstunden und Proben angehalten. Bei Verhinderung
wird
eine rechtzeitige Entschuldigung erwartet.
![]()
Unterrichtsausfall bei
Krankheit
Bei Krankheit von voraussichtlich mehr als zwei Wochen Dauer sollen
der Jugendleiter und der Ausbilder benachrichtigt werden.
![]()
Austritt
Werde im Unterricht normale Fortschritte wegen mangelnder Begabung,
mangelndem Fleißes oder aus anderem Gründen nicht erzielt,
kann
der Schüler im Einvernehmen mit dem Ausbilder, der Vereinsleitung
und den Eltern von der weiteren Ausbildung zurücktreten bzw.
entbunden
werden.
![]()
Instrumentennutzung
Vereinseigene Instrumente, Zubehör, Noten und Uniformen sind
sorgsam und pfleglich zu behandeln. Bei der Rückgabe von
vereinseigenen
Instrumenten, Zubehör, Noten und Uniformen müssen diese in
einem
sauberen und ordentlichen Zustand sein. Dies wird von den jeweiligen
zuständigen
Funktionären überprüft.
![]()
Instrumentenmiete
Die Instrumentenmiete für ein vereinseigenes Instrument wird
zusammen mit den Unterrichtsgebühren abgebucht. Wird das geliehene
Instrument im Aktiven Orchester gespielt, dann wird keine
Instrumentenmiete
erhoben.
![]()
Instrumentenreparaturen
Reparaturen an Musikinstrumenten und deren Zubehör, die durch
allgemein üblichen Verschleiß bzw. Abnutzung notwendig
werden,
übernimmt der Musikverein Grafenau, soweit es vereinseigene
Instrumente
und Zubehör sind. Reparaturen, die durch mutwillige oder
fahrlässige
Beschädigung notwendig werden, müssen vom Schüler bzw.
dessen
Eltern selbst bezahlt werden. In jedem Falle ist umgehend der
Jugendleiter
oder dessen Stellvertreter zu unterrichten.
Zum
Inhaltsverzeichnis Jugendordnung
Inhaltsverzeichnis
Ausbildungs-Regelung (Ergänzung zu Satzung und
Jugendordnung)
Zur Satzung / zum Seitenanfang
Wir über uns | Veranstaltungen | Highlights | Jugendabteilung | Highlights Jugend