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Satzung,
Jugendordnung, Ausbildung-Regelung

Musikverein Grafenau e.V.

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Inhaltsverzeichnis Satzung:

§ 1 Name und Sitz, Eintragung ins Vereinsregister
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Verwaltungsorgane
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Vorsitzender
§ 10 Geschäftsführung
§ 11 Kassenführung
§ 12 Dirigent
§ 13 Gewinne, Vergütungen
§ 14 Auflösung des Vereins
Eintragungsbestätigung

Jugendordnung der Bläserjugend

zum Seitenende


§ 1 Name und Sitz, Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein führt den Namen "Musikverein Grafenau e.V." und hat seinen Sitz in Grafenau. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen einzutragen.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Musikverein Grafenau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch
    a) regelmäßige Übungsstunden
    b) Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken
    c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
    d) Teilname an Musikfesten und Volksmusiktagen des Bundes Deutscher Volksmusiker,
         seiner Unterverbände und Vereine.
3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Volksmusikerbundes.


§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

1. Der Verein besteht aus
    a) aktiven Mitgliedern (Musiker)
    b) passiven Mitgliedern
    c) Ehrenmitgliedern
    d) Jugendlichen bis 18 Jahre.
2. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, Jugendliche mit dem Einverständnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie jede juristische Person. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen und ist dem ersten Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat schriftlich zu erklären.
4. Ein Mitglied, das gegen das Interesse oder das Ansehen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bis Ende des Geschäftsjahres bezahlt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung über den Ausschluß ist dem Mitglied mündlich oder schriftlich ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vermögen des Vereins. Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Musiker, die 25 Jahre im Verein aktiv tätig sind, werden Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die aktiven und die jugendlichen Mitglieder sind je in einem Orchester zusammengeschlossen. Sie sind verpflichtet, die Übungsabende regelmäßig und pünktlich zu besuchen und bei allen vom Vorstand bestimmten Veranstaltungen mitzuwirken.
2. Die Musiker erhalten für 10-jährige aktive Tätigkeit die Ehrennadel in Silber für 20-jährige aktive Tätigkeit die Ehrennadel in Gold.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
4. Mitglieder, die ein vereinseigenes Instrument oder sonstige vereinseigene Gegenstände in Besitz haben, sind für deren Erhalt voll verantwortlich. Beschädigungen, die durch Selbstverschulden entstanden sind, haben die jeweiligen Besitzer auf eigene Kosten beheben zu lassen. Veränderungen an den vereinseigenen Instrumenten mit Zubehör und an den sonstigen vereinseigenen Gegenständen dürfen ohne Genehmigung des Vorstandes nicht vorgenommen werden.
5. Scheidet ein Musiker aus dem Musikverein aus, so hat er das vereinseigene Instrument mit Zubehör und die sonstigen vereinseigenen Gegenstände unverzüglich beim Materialverwalter abzugeben.
6. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung oder an vom Vorstand besonders einberufenen Versammlungen und Sitzungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Stimmrecht haben alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die Musiker und passiven Mitglieder sowie der Ausbildungsbeitrag für die Jugendlichen wird von der Mitgliederversammlung, der Zeitpunkt des Entstehens und der Fälligkeit vom Vorstand festgesetzt.


§ 6 Verwaltungsorgane

1. Verwaltungsorgane des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand.
2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Die Beschlußfassung erfolgt offen, falls nicht der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können, nicht mitwirken.
4. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal und zwar spätestens im März einzuberufen. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Grafenau unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Durchführung schriftlich an den ersten Vorsitzenden zu richten.
2. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Die Bekanntmachungsfrist kann in diesem Fall bis auf drei Tage abgekürzt werden.
3. Die Mitgliederversammlung leitet der erste Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der zweite Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Für die Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1 . die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    4. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    5. die Aufstellung und Änderung der Satzung
    6. die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes
        betreffend Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
    7. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand
        an die Mitgliederversammlung verwiesen hat
    8. die Auflösung des Vereins
    9. den Austritt aus dem Deutschen Volksmusikerbund.


§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassier
    4. dem Schriftführer
    5. dem Musikervorstand
    6. dem Jugendleiter
    7. dem Materialverwalter
    8. dem Notenverwalter
    9. dem Beauftragten für die Bewirtschaftung bei Veranstaltungen
  10. zwei Beisitzern als Vertreter der aktiven Mitglieder
  11. drei Beisitzern als Vertreter der passiven Mitglieder
  12. dem Vertreter der Jugendlichen.
2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Um eine Kontinuität in der Vereinsführung zu gewährleisten, werden bei der Gründungsversammlung der zweite Vorsitzende, der Kassier, der Jugendleiter, der Materialverwalter und die Vertreter der passiven Mitglieder ausnahmsweise auf ein Jahr gewählt, die übrigen Mitglieder des Vorstandes auf zwei Jahre. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Erhält unter mehr als zwei Kandidaten keiner die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, eine Stichwahl statt. Die Wahl leitet und überwacht ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Wahlausschuß, der aus drei Mitgliedern besteht.
3. Der Vertreter der Jugendlichen wird von den aktiven Jugendmusikern auf zwei Jahre gewählt. Er hat im Vorstand Stimmrecht.
4. Der Vorstand erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten und beschließt über alle Angelegenheiten soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er kann einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
5. Sitzungen des Vorstandes werden vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftslage es erfordert oder wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder es beantragen.
6. Der Dirigent kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
7. Scheidet während des Geschäftsjahres, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet, ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Beim Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.


§ 9 Vorsitzender

1. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 BGB nach außen und zwar je einzeln.
2. Im Innenverhältnis wird vereinbart, daß der zweite Vorsitzende den Verein nur nach außen vertreten darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
3. Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Ist der erste Vorsitzende verhindert, so ist dies intern Aufgabe des zweiten Vorsitzenden.


§ 10 Geschäftsführung

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.


§ 11 Kassenführung

1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt
    1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen
    2. Zahlungen bis zum Betrag von 200.--DM im Einzelfall für den Verein zu leisten.
        Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden oder
        bei dessen Verhinderung des zweiten Vorsitzenden ausbezahlt werden.
    3. alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
2. Der Kassier fertigt am Schluß jedes Geschäftsjahres einen Kassenbericht und Abschluß, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.


§ 12 Dirigent

Der Dirigent (musikalischer Leiter) leitet die Übungsstunden. Jeder Musiker hat seinen Anordnungen Folge zu leisten. Dem Dirigenten steht ein Musikbeirat beratend zur Seite, dem neben dem Musikvorstand und dem Jugendleiter zwei weitere aktive Musiker angehören. Der Musikbeirat nimmt zusammen mit dem Dirigenten die Programmgestaltung vor. Die Entscheidung liegt jedoch beim Dirigenten selbst.


§ 13 Gewinne, Vergütungen

1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins lediglich den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
2. Überschüsse, die sich beim Kassenabschluß ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 dieser Satzung notwendig ist.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 14 Auflösung des Vereins

1. Der Musikverein ist aufzulösen, wenn er weniger als sieben Mitglieder zählt. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Grafenau, die es unmittelbar und ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweckes, falls dies nicht möglich ist, für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 4. März 1978 beschlossen.
Sie ist am 18. Mai 1978 unter der laufenden Nummer VR 754 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen eingetragen worden.

Grafenau, den 4. März 1978

gez. die Gründungsmitglieder

Günther Brenner
Kurt Brenner
Julius Dürr
Walter Franck
Paul Gauß
R. Groß
Reinhold Heske
Herbert König
Franz-Karl Öchsner
Willi Schäfer
Friedrich Zierer ?
N.N.


Eintragungsbestätigung

Im Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen wurde heute unter der Nummer VR 754 der Verein eingetragen.

Böblingen, den 18. Mai 1978

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts

(Aldinger) Amtsrat

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Jugendordnung der Bläserjugend
Musikverein Grafenau e.V.

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Name und Wesen
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Grundsätze
§ 4 Aufgaben und Zweck
§ 5 Organe
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Geschäftsführung
§ 9 Gemeinnützigkeit
§ 10 Geschäftsjahr
§ 11 Schlußbestimmung

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§ 1 Name und Wesen

Die Bläserjugend des Musikverein Grafenau e.V. ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Vereins. Sie bekennt sich zu den Aufgaben und Zielen des Musikvereins Grafenau.


§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder der Bläserjugend sind alle Jungmusiker und Mitarbeiter bis zum 25. Lebensjahr.


§ 3 Grundsätze

1. Die Bläserjugend orientiert sich in ihrer Bildungsarbeit an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung; sie fördert die Ziele des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Die Bläserjugend tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
2. Die Bläserjugend bekennt sich zu dem Gesetz zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung (Jugendbildungsgesetz) des Landes Baden Württemberg. Sie bezeichnet sich nach diesem Gesetz entsprechend des § 2 als einen Träger der außerschulischen Jugendbildung und anerkennt den hierin festgelegten Förderungsgrundsatz.
3. Sie ist parteipolitisch unabhängig.
4. Sie führt und verwaltet sich selbst.


§ 4 Aufgaben und Zweck

1. Die fachliche Arbeit erstreckt sich auf
    a) die musikalische Grundausbildung der Jungmusiker in den Übungsstunden und Seminaren nach den Richtlinien der Bläserjugend des Landesverbandes Baden- Württemberg e.V. für die Jugendarbeit.
    b) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des musikalischen Kulturgutes.
    c) die musikalische Ausbildung von Übungsleitern, damit diese die Befähigung musikalischer Unterweisung und Unterrichtung erlangen.
    d) die weiterführende Ausbildung in Lehrgängen und Seminaren des Kreisverbandes.
    e) Teilnahme am Kritikspielen des Kreisverbandes.
    f) die laufende Überarbeitung des vorhandenen Bildungsplanes und Erstellung von Lehr- und Ausbildungsplänen in Zusammenarbeit mit dem Vereinsdirigenten, dem Gesamtvorstand, Kreisverband, Landesverband der Bläserjugend.
    g) die Bildung eines Jugendorchesters und Gruppen.
    h) die Auswahl und Empfehlung geeigneter Literatur für Jungmusiker und Bläserjugend.
2. Der überfachlichen Jugendpflege dienen:
    a) Veranstaltungen zur sozialen und kulturellen Bildung
    b) Veranstaltungen zur Weiterbildung der Gruppenleiter, Register- bzw. Stimmenführer und Mitarbeiter
    c) pädagogische Gestaltung im musikalischen Unterrichtswesen, Schulung der damit beauftragten Personen.
    d) der internationale Jugendaustausch und anerkannte Studienfahrten zur staatsbürgerlichen Bildung.
    e) Persönlichkeitsbildung in allen Lehrveranstaltungen bei Mitarbeiterschulungen.
    f) Fahrten und Freizeiten
    g) die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden, sowie dem Kreisjugendring über der Bläserjugend.


§ 5 Organe

Organe der Bläserjugend sind:
1) die Mitgliederversammlung der Jugendlichen des Vereins
2) der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

1. Stimmberechtigte Mitglieder der Bläserjugend sind jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Hauptvereins, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand durch öffentliche Bekanntmachung und/oder schriftliche Einladung der Mitglieder 2 Wochen vorher einberufen. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Einladung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche Anträge stellen. Der Versammlungsleiter hat der Mitgliederversammlung die Anträge bekanntzugeben.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Bläserjugend ist auf einen mit 3/4 Mehrheit gefaßten Beschluß des Vorstandes der Bläserjugend einzuberufen.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Aufstellung des Jahresprogramms
    d) Änderung der Jugendordnung, sie bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung des Hauptvereins
    e) Beschlußfassung über die Auflösung der Bläserjugend
    f) Durchführung von Wahlen - des Vereinsjugendleiters - seines Stellvertreters (gleichzeitig Jugendsprecher) - von 3 Jugendausschußmitgliedern
6. Der Vorstand
    1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vereinsjugendleiter - seinem Stellvertreter (gleichzeitig Jugendsprecher) - dem Schriftführer des Hauptvereins - dem Kassier des Hauptvereins - 3 Jugendausschußmitgliedern
    2) Aufgaben des Vorstandes - Beratung und Entscheidung, welches Jahresprogramm der Mitgliederversammlung der Bläserjugend vorgelegt werden soll. - Beratung und Beschlußfassung über alle Angelegenheiten der Jugendabteilung. Beschlüsse des Vorstandes der Bläserjugend bedürfen der Zustimmung des Hauptvorstandes.
7. Der Vorsitzende (Vereinsjugendleiter)
    1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter (Jugendsprecher) werden für 2 Jahre gewählt.
    2) Ihre Wahl muß von der Mitgliederversammlung des Hauptvereins bestätigt werden.
    3) Der Vorsitzende der Bläserjugend und sein Stellvertreter (Jugendsprecher) haben Sitz und Stimme im Gesamtvorstand des Vereins.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Zur Durchführung der Aufgaben der Bläserjugend können Mitgliedsbeiträge erhoben werden deren Höhe die Mitgliederversammlung der Jugendabteilung "Bläserjugend" festlegt.
2. Über die Verwendung der zufließenden Mittel für die Bläserjugend entscheidet die Bläserjugend in eigener Zuständigkeit.
3. Die Haushaltsführung unterliegt der Kontrolle und der Zustimmung des Hauptvereins.


§ 8 Geschäftsführung

1. Die laufenden Geschäfte werden vom Vereinsjugendleiter als Vorsitzender der Bläserjugend im Benehmen mit dem Schriftführer und dem Kassier des Vereins geführt.


§ 9 Gemeinnützigkeit

1. Die Bläserjugend des Musikvereins Grafenau e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Sie erstrebt keinen Gewinn. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Einzelmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Aufhebung oder Auflösung der Bläserjugend, oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks, ist das Vermögen der Bläserjugend mit sämtlichen Akten dem Hauptverein zur treuhänderischen Verwahrung einer etwaigen späteren Neugründung einer dem Zweck dieser Satzung erfüllenden Jugendorganisation zu übergeben.
6. Die Bläserjugend wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. Zur Auflösung der Bläserjugend ist eine 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr endet mit der ordentlichen Hauptversammlung des jeweiligen Jahres.


§ 11 Schlußbestimmung

Diese Jugendordnung wurde am 24. Februar 1983 von den jugendlichen Mitgliedern des Musikverein Grafenau e.V. beschlossen und von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung des Hauptvereins am 5. März 1983 genehmigt. Diese Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des Musikvereins Grafenau e.V.

Grafenau,den 17. Februar 1983

gez.

Ernst Schrem (Jugendleiter)
Martin Schäfer (stellv. Jugendleiter)
Helmut Heinkele (Kassier Hauptverein)
Willi Schäfer (Schriftführer Hauptverein)
Kurt Brenner (1.Vorsitzender)
 

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Ausbildungs-Regelung (Ergänzung zu Satzung und Jugendordnung)

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Ausbildungs-Regelung
(Ergänzung zur Satzung und Jugendordnung)
Fassung Juni 2000

Inhaltsverzeichnis:

Vorwort
1.Ausbildungsangebot
2.Einstiegsalter
3.Wechsel von Ausbildungsstufe zu Ausbildungsstufe
4.Wechsel vom Jugendorchester in das Aktive Orchester
5.Mitgliedschaft
6.Unterrichtszeiten
7.Anforderungen
8.Unterrichtsgebühren
9.Geschwisterermäßigung
10.Mitgliedsbeitrag
11.Unterrichtsbesuch
12.Unterrichtsausfall bei Krankheit
13.Austritt
14.Instrumentennutzung
15.Instrumentenmiete
16.Instrumentenreparaturen

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Inhaltsverzeichnis Ausbildungs-Regelung (Ergänzung zu Satzung und Jugendordnung)

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Vorwort
Die musikalische Jugendausbildung zur Sicherung eines fähigen Nachwuchses liegt uns ganz besonders am Herzen.

Unsere immer umfangreicher werdende Ausbildungsarbeit hat es notwendig gemacht, eine Ausbildungsregelung zu schaffen, die allen an der Jugendausbildung Beteiligten klare und einheitliche Richtlinien an die Hand gibt.

Diese Ausbildungsregelung wurde sorgfältig und gewissenhaft in Anlehnung an bestehende Regelungen anderer Vereine für die Belange des Musikvereins Grafenau maßgeschneidert.

Sie soll Ihnen helfen, Fragen zu beantworten und Missverständnisse auszuschließen; der Jugend- und Vereinsleitung dient sie als Basis und Richtschnur.

Wir bitten Sie, diese Ausbildungsregelung sorgfältig zu lesen und hoffen, dass diese Regelung zu einer guten Zusammenarbeit beiträgt.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen für alle Fragen im Zusammenhang mit der Jugendausbildung gerne zur Verfügung.

Gez. Jugendleiter und Musikalischer Leiter (Jugenddirigent)


Ausbildungsangebot
1. Rhythmisch-Musikalische-Früherziehung
2. Blockflöten- (Grund-) Ausbildung
3. Instrumentalausbildung (inkl. Theorie)
4. Jugendorchester, Instrumentalgruppen
5. Aktives Orchester
6. Lehrgänge parallel zu 3. Bis 5.

Der Einstieg in die Stufen 1. bis 3. Ist frei wählbar; man muss also nicht zuerst Blockflöte lernen, sondern kann direkt mit der Instrumentalausbildung beginnen.


Einstiegsalter
Das Einstiegsalter ist individuell mit dem Ausbilder abzustimmen.


Wechsel von Ausbildungsstufe zu Ausbildungsstufe
Den Wechsel von Ausbildungsstufe zu Ausbildungsstufe bestimmen die Ausbilder im Einvernehmen mit dem dem Dirigenten und der Vereinsleitung. Wenn kein Interesse am Jugendorchester besteht, obwohl der Ausbilder bestätigt, dass der nötige Ausbildungsstand zur Aufnahme ins Jugend-Orchester vorhanden ist, gilt für eine Ausbildung im Musikverein folgende Regelung:
- ein eigenes Instrument und der 1,5-fache Ausbildungsbeitrag
- bei Warteliste: Ablehnung der Ausbildung beim Musikverein Grafenau.


Wechsel vom Jugendorchester in das Aktive Orchester
Für den Wechsel vom Jugendorchester (Instrumentalgruppe) in das Aktive Orchester ist bei Jugendlichen das Einverständnis der Eltern erforderlich. In jedem Fall ist - unabhängig von der Ausbildungsdauer - der Leistungsstand und die musikalische Fähigkeit der/des Betreffenden maßgebend.


Mitgliedschaft
Vorraussetzung für die Aufnahme eines Kindes/Jugendlichen ist die Vereins-Mitgliedschaft eines Elternteils.


Unterrichtszeiten
Die Unterrichtszeiten werden von den Ausbildern im Einvernehmen mit den Schülern festgelegt.

Die Unterrichtszeiten werden von den Ausbildern im Einvernehmen mit den Schülern festgelegt.
a) Die Ferien- und Feiertagsregelung sowie die Regelung im Krankheitsfall der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Ausbildung im Musikverein Grafenau.
b)  Fällt der Unterricht wegen Verhinderung des Ausbilders aus, muss dieser nachgeholt werden. Bei nachgewiesener Krankheit des Ausbilders braucht der ausgefallenen Unterricht nicht nachgeholt werden.
c) Fällt der Unterricht aus Gründen, die der Musikverein Grafenau zu vertreten hat, öfter als zweimal hintereinander aus, wird Nachlass der Unterrichtsgebühren auf Antrag gewährt.
d) Die Unterrichtsräume sind das Probenlokal und der Nebenraum des Musikvereins Grafenau in der Stegmühle in Döffingen.


Anforderungen
Der Musikverein Grafenau bildet gemäß seinen Anforderungen auf allen für Blasorchester notwendigen Blas- und Schlaginstrumenten aus.
a) Kinder oder Jugendliche, die ein Instrument erlernen wollen, das von der Orchesterbesetzung her nicht nötig ist, können im Musikverein Grafenau trotzdem ausgebildet werden. Das gewünschte Instrument muss aber in solchen Fällen von den jeweiligen Eltern bezahlt werden. Die Eltern sollen zuvor in einem aufklärenden Gespräch über die Gründe dieses Beschlusses aufgeklärt werden (Ausschussbeschluss vom 27. November 1978).
b) Generell besteht kein Anspruch darauf, dass der Musikverein Grafenau dem Ausbildenden ein Instrument zur Verfügung stellt.


Unterrichtsgebühren
Die Unterrichtsgebühren decken nur zum Teil die Vergütung der Ausbildung; sie werden von der Mitgliederversammlung des Musikvereins Grafenau festgesetzt. Die derzeitigen Unterrichtsgebühren erfragen Sie bitte beim Jugendleiter (bzw. im Internet). Die Unterrichtsgebühren werden nur im Bankeinzugsverfahren am Monatsende rückwirkend abgebucht; auch während der Ferien.


Geschwisterermäßigung
Bei gleichzeitiger Ausbildung eines zweiten oder weiteren Kindes/Jugendlichen einer Familie ermäßigt sich die Unterrichtsgebühr. Das erste Kind zahlt voll, jedes weitere Kind erhält 10% Nachlass.


Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag für ein Elternteil (passives/förderndes Mitglied) wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt und wird im Bankeinzugsverfahren abgebucht (siehe auch Satzung § 3, Absatz 3).


Unterrichtsbesuch
Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden und Proben angehalten. Bei Verhinderung wird eine rechtzeitige Entschuldigung erwartet.


Unterrichtsausfall bei Krankheit
Bei Krankheit von voraussichtlich mehr als zwei Wochen Dauer sollen der Jugendleiter und der Ausbilder benachrichtigt werden.


Austritt
Werde im Unterricht normale Fortschritte wegen mangelnder Begabung, mangelndem Fleißes oder aus anderem Gründen nicht erzielt, kann der Schüler im Einvernehmen mit dem Ausbilder, der Vereinsleitung und den Eltern von der weiteren Ausbildung zurücktreten bzw. entbunden werden.


Instrumentennutzung
Vereinseigene Instrumente, Zubehör, Noten und Uniformen sind sorgsam und pfleglich zu behandeln. Bei der Rückgabe von vereinseigenen Instrumenten, Zubehör, Noten und Uniformen müssen diese in einem sauberen und ordentlichen Zustand sein. Dies wird von den jeweiligen zuständigen Funktionären überprüft.


Instrumentenmiete
Die Instrumentenmiete für ein vereinseigenes Instrument wird zusammen mit den Unterrichtsgebühren abgebucht. Wird das geliehene Instrument im Aktiven Orchester gespielt, dann wird keine Instrumentenmiete erhoben.


Instrumentenreparaturen
Reparaturen an Musikinstrumenten und deren Zubehör, die durch allgemein üblichen Verschleiß bzw. Abnutzung notwendig werden, übernimmt der Musikverein Grafenau, soweit es vereinseigene Instrumente und Zubehör sind. Reparaturen, die durch mutwillige oder fahrlässige Beschädigung notwendig werden, müssen vom Schüler bzw. dessen Eltern selbst bezahlt werden. In jedem Falle ist umgehend der Jugendleiter oder dessen Stellvertreter zu unterrichten.

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